Nori – Fukushima, Radioaktivität und Strahlenbelastung

Beim bewussten Genuss von Lebensmitteln aus Japan gelangt man unweigerlich an einen Punkt, dass man sich der Frage stellen muss: Kann man Lebensmittel aus Japan nach der Reaktorkatastrophe in Fukushima 2011 noch unbedenklich genießen?

nori-blaetter.de hat zu diesem Thema recherchiert und wir wollen unsere Recherchergebnisse auf diese Seite darstellen.

In Deutschland wird das Thema Lebensmittelsicherheit durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit behandelt.

Auf den Seiten des Bundesamt findet man zum Reaktorunglück in Fukushima, Importvorschriften und Kontrollen japanischer Lebensmittel die wir nachfolgende zitieren:

“ … Am 11. März 2011 kam es im japanischen Kernkraftwerk Fukushima in der Folge eines starken Erdbebens zu einem schweren Reaktorunglück, bei dem radioaktive Stoffe freigesetzt wurden.. Um die Verbraucherinnen und Verbraucher in Europa vor radioaktiv belasteten Lebensmitteln aus Japan zu schützen, wurden europaweite Importvorschriften erlassen. Diese berechtigen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zu amtlichen Kontrollen an ihren Außengrenzen und machen konkrete Vorgaben über Bescheinigungen, welche die aus Japan ausgeführten Erzeugnisse begleiten müssen. Die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gemeldeten Kontrollergebnisse der Bundesländer lagen weit unterhalb der gültigen Höchstgrenzen.

EU-weite Einfuhrvorschriften

Seit dem 25. März 2011 gelten in der EU spezielle Einfuhrvorschriften für japanische Lebensmittel und Futtermittel. In den vergangenen fünf Jahren wurden diese Sondervorschriften auf Basis ständiger Kontrollen der japanischen Behörden – inzwischen resultierend aus vier Vegetationsperioden – sowie anhand eigener amtlicher Kontrollen der EU immer wieder der aktuellen Lage angepasst. Sobald die Analysendaten belegen, dass bei bestimmten Erzeugnissen eine Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr nicht mehr vorzuschreiben ist, wird dies auch bei der Neufassung der europäischen Rechtsnormen berücksichtigt . So wurde bisher die kurze Halbwertszeit des Radionuklids Jod-131 berücksichtigt und einige Provinzenbzw. genau spezifizierte Lebensmittel aufgrund der Analysenergebnisse von der Pflicht zur Probenahme ausgenommen. Bisher bei der Einfuhr durchgeführte Kontrollen zeigten, dass keine Verstöße von Seiten der japanischen Behörden vorliegen. Daher konnte die Häufigkeit der Kontrollen bei der Einfuhr verringert werden.

Mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 wurden die im Anhang III der VO (EU) Nr. 322/2014 noch vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen der japanischen Behörden gestrichen. Allerdings gelten auch mit der Neufassung der neuen Durchführungsverordnung nach wie vor folgende Höchstgrenzen für Lebensmittel mit dem Ursprung oder Herkunft Japan: Die Summe der Gehalte der Radionuklide Cäsium-134 und Cäsium-137 darf nicht mehr als 10 Bq/kg für Mineralwasser, vergleichbare Getränke und grünen Tee, 50 Bq/kg für Milch, Getränke auf Milchbasis sowie Säuglings-/Kleinkindernahrung sowie 100 Bq/kg für sonstige Lebensmittel betragen. In der Verordnung ergänzt wurden auch Hinweise für die Rekonstitution getrockneter Lebensmittel und Tee sowie Anwendungshinweise von Verarbeitungsfaktoren für derartige Produkte.

Entsprechend der geltenden Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 dürfen Lebens- und Futtermittel, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nur in die EU eingeführt werden, wenn sie folgenden Vorschriften genügen (ausgenommen davon sind für den persönlichen Verbrauch bestimmte Lebens- und Futtermittel).

  • Jedes Erzeugnis, das auf der Liste gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II der obigen Durchführungsverordnung aufgeführt wird, muss von einer gültigen Erklärung begleitet werden. Diese bescheinigt, dass das Erzeugnis den in Japan geltenden Gesetzen entspricht. Die Liste gibt darüber hinaus an, ob das Erzeugnis vor dem 11. März 2011 geerntet oder verarbeitet wurde, und enthält Angaben zu Ursprung und Herkunft desselben. Erzeugnisse aus der Präfektur Fukushima sowie aus den weiteren namentlich aufgeführten Präfekturen, oder mit unbekanntem Ursprung bedürfen neben dieser Erklärung eines Analyseberichtes, der Probenahme- und Analyseergebnisse enthält.
  • Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter teilen den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort die Ankunft jeder Sendung mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung mit.
  • Sendungen aus Japan dürfen nur über bestimmte Eingangsorte bzw. an bestimmten Grenzkontrollstellen in die EU eingeführt werden. Das BVLveröffentlicht eine Liste der deutschen benannten Eingangsorte.

Importkontrollen

Die Durchführungsverordnung 2016/6 vom 5. Januar 2016 regelt auch weiterhin die Art und den Umfang der amtlichen Kontrollen. Dabei führen die zuständigen Behörden Dokumentenprüfungen bei allen betroffenen Sendungen durch. Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen , einschließlich Laboranalysen zum Nachweis der Radionuklide Caesium-134 und Caesium-137, erfolgen nach wie vor nur noch stichprobenartig.. Die Sendungen verbleiben höchstens fünf Arbeitstage unter amtlicher Kontrolle, bis die Ergebnisse der Laboranalyse vorliegen. Ergeben sich daraus Anhaltspunkte,dass die in der begleitenden Erklärung gegebenen Garantien falsch sind, wird die Erklärung als ungültig betrachtet. Damit entspricht die Sendung von Lebens- oder Futtermitteln nicht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung und darf nicht eingeführt werden.

Bisher wurden durch die deutsche Lebensmittelüberwachung 569 Proben japanischer Lebensmittel untersucht (Stand: 01. Februar 2016). Alle Proben lagen weit unterhalb der gültigen Grenzwerte. Die Bundesländer melden ihre Messergebnisse dem BVL, das diese Daten alle drei Monate an die EU-Kommission weiterleitet und auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Fisch aus dem Pazifik

Die Welternährungsorganisation FAO teilt die Weltmeere in 19 sogenannte FAO-Fanggebiete ein, wobei sich die Fanggebiete 61 (Nordwestpazifik) und 67 (Nordostpazifik) direkt vor der Küste Fukushimas befinden. Um die Auswirkungen der durch kontaminiertes Kühlwasser in den Pazifischen Ozean freigesetzten Radionuklide Caesium-134 und Caesium-137 auf die möglicherweise als Lebensmittel vertriebenen Fische und Fischereierzeugnisse abschätzen zu können, hatte die EU-Kommission für die zuvor genannten Fanggebiete bereits im Jahr 2011 ein Monitoring empfohlen. Nach allen bislang vorliegenden Daten besteht für den Menschen keine Gefahr beim Verzehr von Fisch oder Meeresfrüchten aus den genannten Fanggebieten. Verbrauchern helfen beim Kauf von verpacktem Fisch inzwischen so genannte Trackingsysteme, mit denen viele Händler die Herkunft der Fisch und Fischereierzeugnisse transparent machen.

Weitere Informationen über die möglichen Auswirkungen des Reaktorunfalls in Fukushima auf das Meeres-Ökosystem und den dort gefangenen Fisch finden Sie auf den Webseiten des Thünen-Instituts, dem Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei.

Höchstwerte im Falle eines radiologischen Notfalls innerhalb Europas

Sollte sich innerhalb der Grenzen der Europäischen Union ein nuklearer Unfall ereignen oder eine andere radiologische Notstandssituation vorliegen, so besteht für die EU-Kommission die Möglichkeit, Höchstwerte für potentiell radioaktiv kontaminierte Lebens- und Futtermittel zu erlassen. Die genauen Vorgaben sind in der neugefassten Verordnung (Euratom) 2016/52 vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 festgelegt. Die in Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I mit festgelegten Höchstwerte der erstgenannten Verordnung entsprechen international verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen.“

Quelle: http://www.bvl.bund.de/DE/01_Lebensmittel/02_UnerwuenschteStoffeOrganismen/06_Radioaktivitaet/01_Fukushima/lm_Fukushima_node.html;jsessionid=67990D5E4EBCAE1E84E6247BB0AFBF40.2_cid350%20)